OLG Hamm - Urteil vom 23.06.2006
9 U 220/05
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1, 2 ; BGB § 31 ; BGB § 254 ; BGB § 276 ; BGB § 823 Abs. 1 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 9
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 628/03

Zur Haftung für Heilbehandlungskosten aus einem wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften erlittenen Arbeitsunfall - grobe Fahrlässigkeit; Mitverschulden des Geschädigten?

OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2006 - Aktenzeichen 9 U 220/05

DRsp Nr. 2007/22589

Zur Haftung für Heilbehandlungskosten aus einem wegen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften erlittenen Arbeitsunfall - grobe Fahrlässigkeit; Mitverschulden des Geschädigten?

1. Die Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten sind auf einen Fall nicht anwendbar, bei dem innerhalb eines Gebäudes eine Trägerkonstruktion (sog. Kubus) als Kunstwerk auf mit dem (Gebäude)Boden verschraubten Stahlplatten errichtet wird, ohne die bauliche Anlage zu verändern. 2. Ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschrift des § 17 BGV C 22 ist nicht ohne weiteres als "grob fahrlässig" zu qualifizieren, und zwar insbesondere dann nicht, wenn auch ohne schriftliche Montageanleitungen die danach gebotene Montageausführung nach dem Kenntnisstand eines Monteurs ganz selbstverständlich geboten war. 3. Gegen den Aufwendungsersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger nach § 110 SGB VII kann ein Mitverschulden des Geschädigten nicht anspruchsmindernd eingewandt werden. Der Anspruch des Sozialversicherungsträgers ist allerdings auf die Höhe des eigenen privatrechtlichen Anspruches des Geschädigten beschränkt. 4. Darüber, ob dem Sozialversicherer ein Vorwurf eines Ermessensfehlgebrauch im Rahmen von § 110 Abs. 2 entgegen gehalten werden kann, ist nicht schon bei der Entscheidung zum Grund der Haftung des Schädigers zu befinden.