I.
Die Klägerin verlangt Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet ist, da ihrer Meinung nach hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24.02.2003 zu Gunsten des Unfallverursachers bzw. der Unfallverursacher eine Haftungsprivilegierung entsprechend SGB VII nicht eingreife.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (Band I Blatt 148 ff) Bezug genommen.
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