OLG Thüringen - Urteil vom 23.07.2008
4 U 347/07
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 03.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1396/05

Zur Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB-VII

OLG Thüringen, Urteil vom 23.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 347/07

DRsp Nr. 2008/15666

Zur Haftungsprivilegierung der §§ 104 ff. SGB-VII

»1. Einer Praktikantin stehen über die von der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Ansprüche dann keine weiteren Ansprüche, u.a. kein Schmerzensgeld, auf Grund der allgemeinen Vorschriften (§§ 7, 17, 18 StVG, 823, 842, 843 BGB) zu, wenn zu Gunsten des Haftpflichtversicherers des für den Unfall verantwortlichen Unfallbetriebs die Haftungsprivilegierungen der §§ 104 ff SGB VII greifen. 2. Das ist auch dann der Fall, wenn die Unfallgeschädigte als Praktikantin in dem Unfallbetrieb zum Zeitpunkt des Unfalls als sog. "Wie-Beschäftigte" tätig war.«

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 Satz 1 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz des Zukunftsschadens verpflichtet ist, da ihrer Meinung nach hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24.02.2003 zu Gunsten des Unfallverursachers bzw. der Unfallverursacher eine Haftungsprivilegierung entsprechend SGB VII nicht eingreife.

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der von ihnen gestellten Anträge wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (Band I Blatt 148 ff) Bezug genommen.