LAG Köln - Beschluss vom 07.05.2003
4 Ta 104/03
Normen:
BRAGO §§ 31 ff. ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ga 113/02

Zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, wenn das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung anordent

LAG Köln, Beschluss vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 104/03

DRsp Nr. 2003/11140

Zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren, wenn das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung anordent

»Ordnet das Landesarbeitsgericht in einem Beschwerdeverfahren (Ta) über eine einstweilige Verfügung mündliche Verhandlung an, so richten sich die Rechtsanwaltsgebühren vom Zeitpunkt der Anordnung an nach § 31 ff. BRAGO. Eine Erhöhung der Gebühren auf 13/10 findet nicht statt.«

Normenkette:

BRAGO §§ 31 ff. ;

Gründe:

Nach ganz herrschender Auffassung gelten dann, wenn das Gericht über die Beschwerde aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil entscheidet, vom Zeitpunkt der Anordnung der mündlichen Verhandlung an §§ 31 ff. BRAGO unmittelbar (vgl. z. B. Hartmann 31. Aufl. § 61 BRAGO Rn. 4 - m.W.N). Auch Gerold/Schmidt (§ 40 Rn. 16) vertreten nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts. Vielmehr heißt es dort: Ordnet das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung an, geht das Verfahren in das Spruchverfahren über. Die mündliche Verhandlung ist nunmehr eine notwendige. Das Beschwerdegericht tritt insoweit an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet - unanfechtbar - durch Urteil. Dem entspricht die dort zitierte herrschende Auffassung, der sich die Kammer anschließt.