Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013-
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
A. Zum Rechtlichen gilt Folgendes:
I. Das Arbeitsgericht hat unter II.1a. seiner Gründe bereits die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geltenden Maßstäbe zur Bestellung einer Einigungsstelle und insbesondere zu dem Begriff "offensichtliche Unzuständigkeit" zutreffend ausgeführt.
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