LAG Köln - Beschluss vom 15.11.2013
4 TaBV 61/13
Normen:
§ 98 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 226/13

Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer EinigungsstelleAbgrenzung kollektiver TatbestandGrundsätze für die Verteilung freiwilliger oder zusätzlicher Leistungen

LAG Köln, Beschluss vom 15.11.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/13

DRsp Nr. 2014/2065

Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle Abgrenzung kollektiver Tatbestand Grundsätze für die Verteilung freiwilliger oder zusätzlicher Leistungen

- Grundsätze zur Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen. - Abgrenzung von individuellen und kollektiven Tatbeständen.

Ein Mitbestimmungsrecht ergibt sich bereits aus der tatsächlichen Zahlung von übertariflichen Zulagen in der Vergangenheit.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.07.2013- 19 BV 226/13 - wird zurückgewiesen

Normenkette:

§ 98 ArbGG; § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG;

Gründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Zum Rechtlichen gilt Folgendes:

I. Das Arbeitsgericht hat unter II.1a. seiner Gründe bereits die nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG geltenden Maßstäbe zur Bestellung einer Einigungsstelle und insbesondere zu dem Begriff "offensichtliche Unzuständigkeit" zutreffend ausgeführt.