Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Änderungsvertrag vom 07.01.2002, durch den das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2002 als Makler hätte fortgesetzt werden sollen, weiterhin besteht; dem Kläger steht allerdings kein Beschäftigungsanspruch als Makler in der Filiale Bonn-Beul zu, so dass auf die Berufung der Beklagten hin der Kläger mit seinem Hauptantrag abzuweisen ist.
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