BVerfG - Beschluß vom 23.07.2003
2 BvL 4/00
Normen:
BeamtVG § 55 ; 2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 100 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 1
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 16.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2073/97

Zur Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG; Zur Vereinbarkeit des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren

BVerfG, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 2 BvL 4/00

DRsp Nr. 2003/12519

Zur Zulässigkeit eines konkreten Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG; Zur Vereinbarkeit des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren

1. Ein konkreter Normenkontrollantrag gem. Art.100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat.2. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn Art. 2 § 2 Abs. 4 S. 1 2. HStruktG Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren, da die Begünstigung der Wahlbeamten sich auf Besonderheiten ihres Rechtsstatus stützen kann.

Normenkette:

BeamtVG § 55 ; 2. HStruktG Art. 2 § 2 Abs. 4 S. 1 ; GG Art. 100 ; BVerfGG § 80 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A. Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage, ob Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (2. HStruktG) in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar war, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren.