A. Der Vorlagebeschluss betrifft die Frage, ob Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (2. HStruktG) in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar war, als er Wahlbeamte bei der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge besser stellte als sonstige Beamtengruppen, insbesondere Professoren.
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