BGH - Urteil vom 16.04.1996
VI ZR 79/95
Normen:
BGB §§ 254, 426 ; RVO §§ 539, 636 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 13
BGHR RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9a Gemeine Gefahr 2
MDR 1996, 1013
NJW 1996, 2023
NZV 1996, 359
SP 1996, 268
VRS 91, 427
VersR 1996, 856
r+s 1996, 261
r+s 1996, 271
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

BGH, Urteil vom 16.04.1996 - Aktenzeichen VI ZR 79/95

DRsp Nr. 1996/20792

Zurechnung der Verursachungsbeiträge mehrerer Schädiger

»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Verletzter und ein "Erstschädiger" durch im wesentlichen identische Kausalbeiträge eine einheitliche Gefahrenlage geschaffen haben und daher hinsichtlich ihrer Verursachungsanteile eine mit einer gemeinsamen Quote zu bewertende "Zurechnungseinheit" bilden, die bei der Abwägung nach § 254 BGB dem Kausalbeitrag eines "Zweitschädigers" gegenübertritt, dessen haftungsbegründender Tatbeitrag hernach zu der bereits bestehenden Gefahrenlage hinzugetreten ist. b) Zwischen einem in der Zurechnungseinheit stehenden "Erstschädiger" und dem außerhalb stehenden "Zweitschädiger" kommt ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht. c) Zur Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Eingliederung in ein Unternehmen nach § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO von der Hilfeleistung in gemeiner Gefahr im Sinne von § 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO

Normenkette:

BGB §§ 254, 426 ; RVO §§ 539, 636 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer eines vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw, eines Taxifahrzeuges, auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1986 in Anspruch.