BAG - Urteil vom 11.12.2008
2 AZR 472/08
Normen:
KSchG § 4; KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 68 zu § 4 KSchG 1969
ArbRB 2009, 237
AuR 2009, 282
BAGE 129, 32
BB 2009, 1532
DB 2009, 1354
NJW 2009, 2841
NZA 2009, 692
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 62/08
ArbG Mannheim, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 476/07

Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzprozess

BAG, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 472/08

DRsp Nr. 2009/10375

Zurechnung des Anwaltsverschuldens bei Versäumung der Klagefrist im Kündigungsschutzprozess

Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Orientierungssätze: 1. Aufgrund der ab 1. April 2008 in Kraft getretenen Neufassung des § 5 Abs. 4 KSchG muss ein Landesarbeitsgericht nach diesem Datum nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts über die sofortige Beschwerde durch Urteil entscheiden. 2. Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 Satz 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. 3. Die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO ist nicht auf bestimmte Typen prozessualer Fristen (bspw. Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsfristen) beschränkt. Die Regelung erfasst auch solche Fristen, die erstmalig den Zugang zum Gericht eröffnen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 7. Mai 2008 - 12 Sa 62/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 4; KSchG § 5; ZPO § 85 Abs. 2; ArbGG § 46 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage.