BSG - Urteil vom 10.11.1998
B 4 RA 23/98 R
Normen:
SGB VI § 59 Abs. 1, § 307b Abs. 1, § 307b Abs. 2, § 307b Abs. 3, § 307b Abs. 4;

Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 1 SGB 6, endgültige Festsetzung von überführten Renten des Beitrittsgebietes

BSG, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen B 4 RA 23/98 R

DRsp Nr. 1999/6632

Zurechnungszeit nach § 59 Abs. 1 SGB 6, endgültige Festsetzung von überführten Renten des Beitrittsgebietes

1. Nur die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Zurechnungszeit i.S.. von § 59 Abs. 1 SGB 6.2. Nach § 307b Abs. 1 bis 4 SGB VI befassen sich Entscheidungen über die endgültige Berechnung einer überführten Rente des Beitrittsgebietes nach Klärung des individuellen Versicherungsverlaufs, insbesondere der während des Erwerbslebens erzielten Entgelte, in drei Arten von Verfügungssätzen allein noch mit der hierauf basierenden zukunftsgerichteten Neufestsetzung der SGB 6-Rente, des hierzu aus Gründen des Zahlbetragsschutzes ggf ergänzend zu zahlenden Zuschlages und der Festsetzung des Anspruchs auf eine einmalige Nachzahlung für Zeiten des Rentenbezuges, in fiktiver Rückanknüpfung längstens ab 1.7.1990 (vgl. BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr. 2). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 59 Abs. 1, § 307b Abs. 1, § 307b Abs. 2, § 307b Abs. 3, § 307b Abs. 4;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der dem Kläger aufgrund der endgültigen Berechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) zustehenden Leistungen.