LAG Hamm - Urteil vom 16.01.2009
10 Sa 1023/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 855; BGB § 868; BGB § 985; ZPO § 373;
Fundstellen:
AuA 2009, 369
ZInsO 2009, 1320
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 646/08

Zurückbehaltungsrecht an zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen; unzulässiger Ausforschungsbeweis

LAG Hamm, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1023/08

DRsp Nr. 2009/6933

Zurückbehaltungsrecht an zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen; unzulässiger Ausforschungsbeweis

1. Ist dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen worden, wird durch das freie private Nutzungsrecht ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB begründet; wegen restlicher Vergütungsansprüche kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen. 2. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsache fehlt, und sollen durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.05.2008 - 4 Ca 646/08 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 273; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 855; BGB § 868; BGB § 985; ZPO § 373;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche geltend, gegen die die Beklagten mit Gegenansprüchen aufrechnet. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ferner eine Widerklage erhoben.