LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2003
5 Sa 1071/03
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1 II;
Fundstellen:
MDR 2004, 759
NZA-RR 2005, 22
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 487/02

Zurückbehaltungsrecht bei teilweise unberechtigt zugewiesener Tätigkeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 1071/03

DRsp Nr. 2004/2101

Zurückbehaltungsrecht bei teilweise unberechtigt zugewiesener Tätigkeit

»1. Eine Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. 2. Hat er dem Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe zugewiesen, deren Erfüllung dieser teilweise schuldet, kann dem Arbeitnehmer nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an der gesamten Arbeitsleistung zustehen, wenn die arbeitsaufgabe nicht teilbar oder ihm die Erbringung einer Teilleistung nicht zuzumuten ist. 3. Das Zurückbehaltungsrecht muss nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeübt werden, also mit Rücksicht auf die vertraglichen Interessen des Arbeitgebers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.«

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 1 II;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Arbeitgeberkündigung wegen Arbeitsverweigerung.