BVerwG - Beschluss vom 25.07.2014
2 B 62.13
Normen:
SGB IX § 84; SGB IX § 109 Abs. 1; SGB IX § 110 Abs. 1; BeamtVG ÜFSH § 31 Abs. 1 S. 1-2 Nr. 2; BeamtVG ÜFSH § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 41/12

Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers i.R.d. Bewertung eines Unfalls als Dienstunfall

BVerwG, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 2 B 62.13

DRsp Nr. 2014/14750

Zurücklegen des Wegs zu einem Integrationsfachdienst als Dienst eines Lehrers i.R.d. Bewertung eines Unfalls als Dienstunfall

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 84; SGB IX § 109 Abs. 1; SGB IX § 110 Abs. 1; BeamtVG ÜFSH § 31 Abs. 1 S. 1-2 Nr. 2; BeamtVG ÜFSH § 31 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.