BVerfG - Beschluß vom 24.09.2004
2 BvR 331/01
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 33 Abs. 2 Art. 12 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 741/99
VG Dresden, vom 15.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 219/96

Zurücknahme der Ernennung zum Beamten wegen lange zurückliegender Stasi-Mitarbeit

BVerfG, Beschluß vom 24.09.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 331/01

DRsp Nr. 2004/16928

Zurücknahme der Ernennung zum Beamten wegen lange zurückliegender Stasi-Mitarbeit

Fragen nach der Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, die vor 1970 abgeschlossen sind, beeinträchtigen den Betroffenen regelmäßig in unzumutbarer Weise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sind deshalb unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 33 Abs. 2 Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rücknahme ihrer Ernennung zur Beamtin wegen einer früheren "Mitarbeit" für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR.

I. 1. Die 1950 geborene Beschwerdeführerin war nach der Wiedervereinigung als Angestellte in der Standortverwaltung der Bundeswehr in Dresden tätig. Im Januar 1993 beantwortete sie in einem Personalbogen zur Prüfung ihrer weiteren Verwendung die Frage, ob sie in der früheren DDR Mitarbeiterin des MfS gewesen sei, mit "nein".