LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.05.2011
2 Sa 332/10
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.3; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 2; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 900/10

Zurückstellung von Anträgen zur Teilnahme am Vorruhestand nach dem Lehrerpersonalkonzept; unbegründete Klage einer Lehrerin auf Abschluss eines Auflösungsvertrages bei unsubstantiierten Darlegungen zur dauerhaften Einsparung der Stelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 332/10

DRsp Nr. 2011/12937

Zurückstellung von Anträgen zur Teilnahme am Vorruhestand nach dem Lehrerpersonalkonzept; unbegründete Klage einer Lehrerin auf Abschluss eines Auflösungsvertrages bei unsubstantiierten Darlegungen zur dauerhaften Einsparung der Stelle

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber bei einer Kannregelung, die eine Teilnahme als Vorruhestand vorsieht, Entscheidungen über Anträge zurückstellt und dann über die Anträge nach Maßgabe einer mit den Gewerkschaften vereinbarten Kontingentierung gem. dem Lehrerpersonalkonzept entscheidet.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 6 Ca 900/10 - wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.1; Rahmenvereinbarung LPK Nr. 1.3; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 1; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 2; LPK Vorruhstandsgeld 2 Anlage 8 § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Antrag der Klägerin auf Abschluss einer Vorruhestandsvereinbarung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.11.2010 - 6 Ca 900/10 - folgender Sachverhalt zu Grunde: