LAG Hamm - Urteil vom 04.03.2011
18 Sa 907/10
Normen:
ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 331a; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1712/09

Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei unzulässigem Urteil nach Aktenlage ohne Antragstellung in der Güteverhandlung

LAG Hamm, Urteil vom 04.03.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 907/10

DRsp Nr. 2011/11569

Zurückverweisung des Kündigungsrechtsstreits bei unzulässigem Urteil nach Aktenlage ohne Antragstellung in der Güteverhandlung

1. Zum Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist das Arbeitsgericht nur befugt, wenn zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich in der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist. 2. Erlässt das Arbeitsgericht ein Urteil nach Lage der Akten, obgleich zuvor keine Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind, so führt dies im Regelfall zur Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil das Arbeitsgerichts Herford vom 19.05.2010 (2 Ca 1712/09) aufgehoben.

Die Sache wird an das Arbeitsgericht Herford zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 251a Abs. 2 S. 1; ZPO § 331a; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6; ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 68;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigungen aufgelöst wird, die der Beklagte auf Gründe im Verhalten des Klägers stützen will.