LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.08.2017
3 Sa 121/17
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1954/16

Zurückweisung der Berufung mangels Erreichung des Mindestbeschwerdewerts

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 121/17

DRsp Nr. 2020/13372

Zurückweisung der Berufung mangels Erreichung des Mindestbeschwerdewerts

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 01.02.2017 - 4 Ca 1954/16 - wird als unzulässig verworfen.

2.

Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte noch Restvergütungsansprüche für den Zeitraum August bis September 2016 zustehen.

Hinsichtlich des unstreitigen Tatbestandes des erstinstanzlichen Rechtszugs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf S. 2 - 4 (= Bl. 47 - 49 d. A.) Bezug genommen.

Hinsichtlich des streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird auf S. 4 - 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49 - 51 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 2.468,00 brutto abzüglich EUR 1.544,55 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 2.475,00 brutto abzüglich EUR 942,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

1. a) b) 2. 1. 2.