LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2023
L 7 AY 3594/21
Normen:
AsylbLG § 4; AsylbLG § 6;
Fundstellen:
SAR 2024, 31
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 04.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 2202/20

Zurückweisung der Berufung von Asylsuchenden hinsichtlich eines Antrags auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung des verstorbenen Sohnes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen L 7 AY 3594/21

DRsp Nr. 2024/239

Zurückweisung der Berufung von Asylsuchenden hinsichtlich eines Antrags auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung des verstorbenen Sohnes

Allein aus der Stellung eines Asylantrags ist nicht auf die Geltendmachung von Leistungen nach dem AsylbLG zu schließen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Normenkette:

AsylbLG § 4; AsylbLG § 6;

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung ihres verstorbenen Sohnes vom 28. Februar 2020 bis zum 10. April 2020 in Höhe von 53.396,35 EUR.

Der 1976 geborene Kläger Ziff. 1 und die 1984 geborene Klägerin Ziff. 2 sind iranische Staatsangehörige und die Eltern des 2014 geborenen und an Leukämie erkrankten G1. Mit zum Zwecke der medizinischen Behandlung von G1 erteilten Kurzaufenthaltsvisa, die am 20. Februar 2020 beantragt worden waren und eine Gültigkeitsdauer vom 24. Februar 2020 bis 8. April 2020 hatten, reisten die Kläger mit ihrem Sohn in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.