OVG Saarland - Beschluss vom 19.01.2024
1 B 146/23
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 16.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1396/23

Zurückweisung der Beschwerde in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit Betreuungsgewährleistung; Unbedingter, kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes

OVG Saarland, Beschluss vom 19.01.2024 - Aktenzeichen 1 B 146/23

DRsp Nr. 2024/1031

Zurückweisung der Beschwerde in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zuweisung eines wohnortnahen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit Betreuungsgewährleistung; Unbedingter, kapazitätsunabhängiger Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes

1. Zur Gültigkeit richterlicher Signaturen. 2. § 24 Abs 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII gewährleisten dem Grunde nach einen unbedingten, kapazitätsunabhängigen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen Kindertagesstätte. 3. Der Anspruch eines dreijährigen Kindes aus § 24 Abs 3 Satz 1 SGB VIII umfasst im Regelfall die Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich. 4. Der sog. Ermessensanspruch nach § 24 Abs 3 Satz 3 SGB VIII wirkt entweder bei entsprechendem individuellen Bedarf ergänzend, kommt also zur Förderung in der Tageseinrichtung hinzu, oder reagiert auf besonderen Bedarf, etwa auf die besondere gesundheitliche Situation des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.10.2023 - 3 L 1396/23 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 3; SGB VIII 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe