BFH - Beschluss vom 05.12.2016
X B 91/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); SGB VI § 46;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 287
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 09.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1793/13

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer Witwenrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 05.12.2016 - Aktenzeichen X B 91/16

DRsp Nr. 2017/352

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragsteuerliche Behandlung einer Witwenrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann steuerbar, wenn der Tod des rentenversicherten Ehegatten auf einer Straftat beruht und der Täter den Hinterbliebenen gemäß § 844 Abs. 2 BGB zum Ersatz weggefallener Unterhaltsansprüche verpflichtet ist, dieser Ersatzanspruch aber nicht realisiert werden kann. 2. NV: Die Rechtsfrage, ob eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann steuerbar ist, wenn es dem Rentenversicherungsträger gelingt, von derjenigen Person, die den Tod des Versicherten durch eine Straftat verursacht hat, aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 SGB X in vollem Umfang Ersatz zu erlangen, hat grundsätzliche Bedeutung.

Bezieht die Witwe eines Ermordeten gemäß § 46 SGB VI eine Witwenrente, so unterliegt diese stets der Einkommensteuer. Dabei ist rechtlich ohne Bedeutung, dass der der Steuerpflichtigen zustehende Schadensersatzanspruch wegen entgangener Unterhaltsleistungen auf den Träger der Rentenversicherung übergegangen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 6 K 1793/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.