BGH - Beschluß vom 06.10.2004
IV ZR 253/03
Normen:
BGB § 675 § 276 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 23.10.2003

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsprozess

BGH, Beschluß vom 06.10.2004 - Aktenzeichen IV ZR 253/03

DRsp Nr. 2004/17001

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Frage grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen eines Prozessbevollmächtigten im Arbeitsgerichtsprozess

Normenkette:

BGB § 675 § 276 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 29.045,94 EURO