LAG Köln - Beschluss vom 03.06.2003
8 Ta 140/03
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12181/01

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Glaubhaftmachung der Angaben

LAG Köln, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 8 Ta 140/03

DRsp Nr. 2003/15525

Zurückweisung des PKH-Antrags mangels Glaubhaftmachung der Angaben

»Werden entgegen einer Auflage nach § 118 Abs. 2 S. 4 auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiierte Angaben ohne Glaubhaftmachung nicht weiter erläutert, belegt und glaubhaft gemacht, so ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss zur Prozesskostenhilfe zurückzuweisen, der diese Angaben bei der Bewilligung unberücksichtigt gelassen hat.«

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 4 ;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.03.2003 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt mit der Maßgabe, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen von 110,00 EUR eine monatliche Rate von 45,00 EUR zu zahlen habe.

Das einzusetzende Einkommen hat das Arbeitsgericht dabei wie folgt berechnet:

Arbeitslosengeld: 986,73 EUR

abzüglich Freibetrag: 360,00 EUR

abzüglich Miete: 365,98 EUR

abzüglich Darlehen: 150,24 EUR

einzusetzendes Einkommen: 110,15 EUR.

Die sofortige Beschwerde macht geltend, dass vom Arbeitslosengeld zusätzliche bzw. höhere Abzüge in Abzug zu bringen seien nämlich Freibetrag für den Ehegatten abzüglich eigene Einkünfte 102,00 EUR, Miete insgesamt 505,17 EUR, Kredit Deutsche Bank 153,00 EUR, so dass sich kein einzusetzendes Einkommen und damit keine Ratenzahlungsverpflichtung zu Lasten des Klägers ergebe.