LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2011
15 Sa 1236/11
Normen:
AGG § 3 Abs. 4; AGG § 7 Abs. 3; BGB § 174; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1582/11

Zurückweisung einer [Kündigungs-] Erklärung mangels Nachweises der Bevollmächtigung; Ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 1236/11

DRsp Nr. 2012/9948

Zurückweisung einer [Kündigungs-] Erklärung mangels Nachweises der Bevollmächtigung; Ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

1. a) § 174S. 1 BGBbestimmt, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, rechtsunwirksam ist, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist; das Recht zur Zurückweisung ist nach § 174S. 2 BGBnur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.b) Rechtsfolge der Zurückweisung nach § 174S. 1 BGBist – und zwar unabhängig davon, ob eine Vollmacht besteht – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177BGBscheidet aus.2. a) Eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gem. § 1Abs. 2KSchGsozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht schuldhaft verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.