BVerwG - Beschluss vom 17.12.2020
5 PB 7.20
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; AZV § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 270
ZBR 2021, 213
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 K 11.18 PVB
OVG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 5.19

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Bundespersonalvertretungssache; Keine Mitbestimmungspflicht hinsichtlich einer Regelung über die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit

BVerwG, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 5 PB 7.20

DRsp Nr. 2021/4233

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Bundespersonalvertretungssache; Keine Mitbestimmungspflicht hinsichtlich einer Regelung über die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit

Die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit unterliegt nicht der arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; AZV § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Die Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 und 8) hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Regelung, die die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit zum Gegenstand hat, die generell abverlangte Arbeitszeit, d.h. (ausschließlich) die wöchentliche Arbeitszeit betreffe und deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliege.