Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen den durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl I S. 2269) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eingeführten früheren Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
I. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Rechtsanwalt und beschäftigt in seiner Kanzlei drei sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
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