BVerfG - Beschluss vom 18.12.2006
1 BvR 1930/05
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ; SGB IV Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2007, 197

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages mangels hinreichender Bedeutung

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1930/05

DRsp Nr. 2007/2211

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Änderung der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages mangels hinreichender Bedeutung

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ; SGB IV Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Beschwerdeführer wendet sich unmittelbar gegen den durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. August 2005 (BGBl I S. 2269) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 eingeführten früheren Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.

I. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Rechtsanwalt und beschäftigt in seiner Kanzlei drei sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.