BSG - Beschluß vom 28.08.2002
B 11 AL 49/02 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 60 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 9 AL 116/01 - 27.09.2001,
SG München, vom 19.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 1275/97

Zurückweisung eines Ablehnungsantrags als Verfahrensfehler

BSG, Beschluß vom 28.08.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 49/02 B

DRsp Nr. 2002/17535

Zurückweisung eines Ablehnungsantrags als Verfahrensfehler

1. Mögliche Fehler bei der Entscheidung über einen Ablehnungsantrag können nicht als Verfahrensfehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden, da Beschlüsse über Ablehnungsanträge mit der Beschwerde nicht anfechtbar sind und auch im Revisionsverfahren nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen. Soweit die Behandlung des Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die Mitwirkung der abgelehnten Richter die Vorschriften über den gesetzlichen Richter verletzt sind und das Berufungsgericht deshalb bei seiner Entscheidung im angegriffenen Urteil unrichtig besetzt war, gilt etwas anderes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; SGG § 60 Abs. 1 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft vorwiegend die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 18. März bis 9. Juni 1997 wegen Eintritts einer Sperrzeit geruht hat.