Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 -
Die nach §
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des §
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus §
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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