LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.08.2012
8 Ta 159/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 930/11

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 159/12

DRsp Nr. 2012/20250

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 - 2 Ca 930/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 114;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht angezeigt, den in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Trier, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 930/11