Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrages vom 14. Februar 2019, der Antragsgegnerin gemäß §§ 199, 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Zwangsgeld anzudrohen und dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen.
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