LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2019
L 23 SO 187/19 B ER
Normen:
SGG § 199; SGG § 201;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 34/19 ER

Zurückweisung eines ZwangsgeldantragesVerpflichtungen aus einer einstweiligen Anordnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen L 23 SO 187/19 B ER

DRsp Nr. 2019/13769

Zurückweisung eines Zwangsgeldantrages Verpflichtungen aus einer einstweiligen Anordnung

§ 201 SGG findet auch auf Verpflichtungen aus einer einstweiligen Anordnung Anwendung.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Normenkette:

SGG § 199; SGG § 201;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrages vom 14. Februar 2019, der Antragsgegnerin gemäß §§ 199, 201 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Zwangsgeld anzudrohen und dieses nach fruchtlosem Fristablauf festzusetzen.