OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2009
I-2 U 71/04
Normen:
ArbEG § 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.06.2004

Zurückweisung von Ansprüchen auf Übertragung und Umschreibung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs aufgrund einer Arbeitnehmererfindung, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu der Erfindung eine über das rein Handwerkliche hinausgehenden Betrag geleistet hat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen I-2 U 71/04

DRsp Nr. 2010/16335

Zurückweisung von Ansprüchen auf Übertragung und Umschreibung eines Patents für eine Vorrichtung zum Ankoppeln eines oszillierenden, insbesondere hydraulischen Antriebs aufgrund einer Arbeitnehmererfindung, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger zu der Erfindung eine über das rein Handwerkliche hinausgehenden Betrag geleistet hat

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Juni 2004 verkündete Teil-Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen, auch soweit das Landgericht über die geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbEG § 1;

Gründe

I.