OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2020
12 B 1324/19
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 1709/19

Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes über 45 Stunden mit einer Betreuungszeit von 9.00 bis 18.00; Betreuung in einer wohnortnahen zumutbaren städtischen oder nicht städtischen Kindertageseinrichtung; Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten bei einer Betreuungseinrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2020 - Aktenzeichen 12 B 1324/19

DRsp Nr. 2020/2289

Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes über 45 Stunden mit einer Betreuungszeit von 9.00 bis 18.00; Betreuung in einer wohnortnahen zumutbaren städtischen oder nicht städtischen Kindertageseinrichtung; Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten bei einer Betreuungseinrichtung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 24 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Die vom Antragsteller angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.