LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.07.2003
2 Sa 38/03
Normen:
TVG § 4 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 7055/02

Zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld nach Günstigkeitsprinzip

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 38/03

DRsp Nr. 2004/7476

Zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld nach Günstigkeitsprinzip

Dem individuellen Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 3 TVG sind die im Tarifvertrag einerseits und der abweichenden arbeitsvertraglichen Abmachung andererseits geregelten Arbeitsbedingungen zugrundezulegen; dabei sind die Bestimmungen zu vergleichen, die im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag in einem sachlichen Zusammenhang stehen (Sachgruppenvergleich).

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da das Urteil des Berufungsgerichts der Revision nicht unterfällt.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist fristgerecht eingelegt und ausgeführt worden. Im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung nicht veranlasst.

II.

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die zulässige Klage des Klägers auf zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld für das Jahr 2001 in Höhe von x.xxx,xx EURO zu Recht für begründet erachtet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld für das Jahr 2001 gemäß § 4.3 des Urlaubsabkommens für Beschäftigte in der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (im Folgenden: Urlaubsabkommen).