BAG - Urteil vom 21.04.2010
10 AZR 163/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 201
NZA 2010, 808
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 35/08
ArbG Freiburg, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 89/08

Zusage bezüglich einer jährlichen Bonuszusage durch konkludentes Verhalten [Zahlung in der Vergangenheit]; Unmaßgeblichkeit der unterschiedlichen Höhe der Zahlung; Auslegung eines konkludent angenommenen Angebots

BAG, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 163/09

DRsp Nr. 2010/10262

Zusage bezüglich einer jährlichen Bonuszusage durch konkludentes Verhalten [Zahlung in der Vergangenheit]; Unmaßgeblichkeit der unterschiedlichen Höhe der Zahlung; Auslegung eines konkludent angenommenen Angebots

1. Aus einem tatsächlichen Verhalten im Zusammenhang mit behaupteten Äußerungen des Arbeitgebers (hier bezüglich jährlicher Bonuszahlungen) kann ein Angebot des Arbeitgebers gefolgert werden, das der Arbeitnehmer durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (§ 151 BGB). 2. a) Für einen Bonusanspruch ist es gerade typisch, dass dieser von verschiedenen Komponenten, wie z.B. dem Betriebsergebnis und/oder einer persönlichen Leistung, abhängig ist und daher schwankt. b) Es erscheint daher ohne Weiteres möglich, dass aufgrund der jährlichen Zahlungen in Verbindung mit dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers die Annahme des Arbeitnehmers gerechtfertigt war, der Arbeitgeber wolle sich hinsichtlich der Bonuszahlungen in irgendeiner Weise auf Dauer binden. Sollte über den Grund des Anspruchs jedes Jahr neu entschieden werden, hätte es nahe gelegen, auf die Einmaligkeit der Zahlung besonders hinzuweisen. c) Deshalb verletzt es §§ 133, 157 BGB, wenn ein Anspruch auf jährliche Bonuszahlung allein deshalb verneint wird, weil die Zahlung nicht in einer bestimmten Höhe zugesagt worden sind.