LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2008
22 Sa 35/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305b; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 01.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 89/08

Unbegründete Klage auf Jahresbonus aufgrund betrieblicher Übung oder konkludenter Vertragsänderung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen 22 Sa 35/08

DRsp Nr. 2009/11377

Unbegründete Klage auf Jahresbonus aufgrund betrieblicher Übung oder konkludenter Vertragsänderung

Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Ka. Villingen-Schwenningen vom 01.07.2008, 7 Ca 89/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision für die Klägerin wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 151; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 305b; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Jahresbonus in Höhe von 60.000,00 EUR für das Jahr 2007 aufgrund einer behaupteten betrieblichen Übung.

Die Klägerin war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2007 beschäftigt. Die Klägerin war als Buchhalterin angestellt. Ihr monatliches Grundgehalt betrug zuletzt EUR 5.040,00 zuzüglich der Gestellung eines PKW zur Privatnutzung. Die Klägerin ist die ehemalige Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn A. Z.. Gesellschafter der Beklagten ist Herr M. D.