LAG Nürnberg - Urteil vom 16.06.2005
8 Sa 986/04
Normen:
HGB §§ 74 ff ; BGB §§ 305 ff ;
Fundstellen:
AuR 2005, 425
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 800/04

Zusage einer Karenzentschädigung in AGB

LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 986/04

DRsp Nr. 2005/11885

Zusage einer Karenzentschädigung in AGB

»Die Zusage einer Karenzentschädigung in AGB ist wirksam, wenn lediglich auf §§ 74 HGB verwiesen wurde. Jedenfalls aber kann der Verwender des AGB sich nicht auf die Unwirksamkeit der Zusage berufen, wenn der Arbeitnehmer sich an das Wettbewerbsverbot hält.«

Normenkette:

HGB §§ 74 ff ; BGB §§ 305 ff ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

Die Klägerin war vom 08.09.2003 bis 16.12.2003 als Ergotherapeutin bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 15.07.2003 zugrunde (Bl. 5 und 6 d.A.). In § 12 war ein Wettbewerbsverbot enthalten. Die monatliche Vergütung betrug EUR 2.552,52 brutto.

Mit Schreiben vom 23.01.2004 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich an das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot halte und die monatliche Karenzentschädigung fordere.

Die Klägerin ist der Meinung, das vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbot sei verbindlich, so dass die Karenzentschädigung entstanden sei. Die Beklagte dagegen verweist darauf, dass eine Zahlungsverpflichtung nicht vereinbart worden sei, so dass kein wirksames Wettbewerbsverbot vereinbart worden sei.