Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Flugvergünstigungen zu gewähren hat.
Der Kläger war seit 1978 bei der Swissair Schweizerische Luftverkehr AG - nachfolgend: Swissair - als Angestellter in Frankfurt am Main tätig. Dort befasste sich die Swissair ausschließlich mit der Bodenabfertigung, nicht mit einem Flugbetrieb. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Arbeitsvertrag vom 9./13. Februar 1978, den die Parteien unter dem 22. September 1997 wie folgt änderten:
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