BSG - Urteil vom 30.01.2003
B 4 RA 49/02 R
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 1 S. 2 § 64 § 70 Abs. 2 S. 2 § 247 Abs. 2a § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2600 § 247 Nr. 1
SozR 4-2600 § 64 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 RA 3521/01 - 18.07.2002,
SG Karlsruhe, vom 20.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 1804/00

Zusammenrechnung aller anrechenbaren Rangstellenwerte, Rentenhöchstwertfestsetzung

BSG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 49/02 R

DRsp Nr. 2003/14195

Zusammenrechnung aller anrechenbaren Rangstellenwerte, Rentenhöchstwertfestsetzung

Der Grundsatz, dass bei einem Versicherten, der bei Rentenbeginn zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch ggf deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt hat, alle hieraus jeweils erlangten anrechenbaren Rangstellenwerte bis zur jeweiligen Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen sind, gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz vorsieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1 S. 1 § 55 Abs. 1 S. 2 § 64 § 70 Abs. 2 S. 2 § 247 Abs. 2a § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höhere Altersrente. Streitig ist, welche Rangstellenwerte die Zeiten von März bis Oktober 1957 vermitteln, in denen sowohl der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung iS von § 247 Abs 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als auch derjenige einer freiwilligen Beitragszeit erfüllt ist.