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Der Kläger begehrt höhere Altersrente. Streitig ist, welche Rangstellenwerte die Zeiten von März bis Oktober 1957 vermitteln, in denen sowohl der Tatbestand einer fiktiven Beitragszeit einer beruflichen Ausbildung iS von § 247 Abs 2a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als auch derjenige einer freiwilligen Beitragszeit erfüllt ist.
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