LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.11.2021
26 Ta (Kost) 6234/21
Normen:
RVG § 33 Abs. 9; ZPO § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 16477/16

Zusammenrechnung aller entschiedener Kündigungen bei GegenstandswertMaßgeblichkeit des höheren Werts bei mehreren Kündigungen mit gleichem SachverhaltZusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanträgen im Vergleich

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2021 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6234/21

DRsp Nr. 2022/3878

Zusammenrechnung aller entschiedener Kündigungen bei Gegenstandswert Maßgeblichkeit des höheren Werts bei mehreren Kündigungen mit gleichem Sachverhalt Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsanträgen im Vergleich

In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 39 Abs. 1 GKG. Die Werte für Haupt- und Hilfsanträge - um solche handelt es sich auch bei Kündigungsschutzanträgen bezüglich mehrerer Kündigungen - sind zusammenzurechnen, soweit auch über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, oder der Rechtsstreit auch insoweit durch Vergleich erledigt wird, § 45 Abs. 4 GKG. Dies gilt allerdings wiederum dann nicht, wenn die Anträge denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der höhere Wert maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. April 2018 - 42 Ca 16477/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 9; ZPO § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.