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Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) für Bezugszeiten ab Dezember 2000 den anspruchsvernichtenden Einwand entgegenhalten darf, er habe während desselben Zeitraumes Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte den Freibetrag, in dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben hat, für Versicherte im Beitrittsgebiet niedriger als für Versicherte in den alten Bundesländern einstellt.
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