BSG - Urteil vom 10.04.2003
B 4 RA 32/02 R
Normen:
BVG § 31 Abs. 1 § 84a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 93 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 142
SozR 4-2600 § 93 Nr. 2
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 649/01

Zusammentreffen von Unfallrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Freibetrag für das Beitrittsgebiet

BSG, Urteil vom 10.04.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 32/02 R

DRsp Nr. 2003/12837

Zusammentreffen von Unfallrente und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Freibetrag für das Beitrittsgebiet

Bei der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz einen besonderen reduzierten Freibetrag für das Beitrittsgebiet nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 31 Abs. 1 § 84a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a § 93 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte als Rentenversicherungsträger den monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) für Bezugszeiten ab Dezember 2000 den anspruchsvernichtenden Einwand entgegenhalten darf, er habe während desselben Zeitraumes Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Der Kläger beanstandet, dass die Beklagte den Freibetrag, in dessen Höhe der Betrag der Verletztenrente unberücksichtigt zu bleiben hat, für Versicherte im Beitrittsgebiet niedriger als für Versicherte in den alten Bundesländern einstellt.