I. Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2005 die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verlangen kann.
Die im November 1941 geborene Klägerin war bis Oktober 2003 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2003 bezieht sie von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente und seit November 2003 eine Altersrente für Frauen. Sie ist als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und Mitglied der beigeladenen Krankenkasse. Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die Beklagte den aus der Altersrente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten von 13,7 vH jeweils zur Hälfte und behielt die Beklagte von der Altersrente in Höhe von 645,55 Euro deren Beitragsanteil in Höhe von 44,22 Euro ein.
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