LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2011
11 Sa 1107/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen; Lohntarifvertrag 2007 vom 11.10.2007; Lohntarifvertrag 2010 vom 22.01.2010;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 146/10

Zusatzentschädigung für Wegezeiten bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1107/11

DRsp Nr. 2012/7324

Zusatzentschädigung für Wegezeiten bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen

Bei einem Einsatz auf auswärtigen Baustellen kann der Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks NW bei Anwendung der einschlägigen Lohntarifverträge aus 2007 und 2010 für die anfallenden Wegezeiten neben den tarifvertraglich vorgesehenen Auslösungssätzen keine Vergütung mit Stundenlöhnen beanspruchen (LTV 11.10.2007 mit Geltung ab 01.11.2007 / LTV 22.01.2010 mit Geltung ab 01.01.2010).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 10.05.2011 – 5 Ca 146/10 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag für das Metallbauerhandwerk, Feinmechanikerhandwerk, Metall- und Glockengießerhandwerk Nordrhein-Westfalen; Lohntarifvertrag 2007 vom 11.10.2007; Lohntarifvertrag 2010 vom 22.01.2010;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger für Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen neben der im einschlägigen Lohntarifvertrag vorgesehenen Auslösung Stundenlöhne beanspruchen kann.