Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01. Juli 2021 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Zusatzgelds nach § 2 des Tarifvertrags "Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14.02.2018 (im Folgenden TV-ZUG).
Der Kläger ist seit dem 23. Oktober 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.867,15 € beschäftigt.
Das Arbeitsverhältnis regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 1995, dessen Ziff. 2 folgenden Wortlaut hatte:
"Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. ......"
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