LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2022
10 Sa 919/21
Normen:
TVG § 3; BGB §§ 305 ff.; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 83/20

Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUGAuslegung einer Zusatzvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 919/21

DRsp Nr. 2022/3207

Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG Auslegung einer Zusatzvereinbarung

Es besteht ein Anspruch auf Zahlung von Zusatzgeld, da die Zusatzvereinbarung vom 10.12.2010 nicht nur reine Entgelterhöhungen im eigentlichen Sinne, sondern auch Zahlungen nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG mit umfasst, auch wenn dieser unmittelbar nicht zur Anwendung kommt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 01. Juli 2021 - 3 Ca 83/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3; BGB §§ 305 ff.; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Zusatzgelds nach § 2 des Tarifvertrags "Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14.02.2018 (im Folgenden TV-ZUG).

Der Kläger ist seit dem 23. Oktober 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 2.867,15 € beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 1995, dessen Ziff. 2 folgenden Wortlaut hatte:

"Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens. ......"

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