LAG Hamm - Urteil vom 19.01.2022
10 Sa 1307/21
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 539/21

Zusatzgeld nach TV T-ZUGAuslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von ZusatzgeldUmwandlung in eine OT-Mitgliedschaft im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung

LAG Hamm, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1307/21

DRsp Nr. 2022/3412

Zusatzgeld nach TV T-ZUG Auslegung der Zusatzvereinbarung zur Zahlung von Zusatzgeld Umwandlung in eine OT-Mitgliedschaft im Zusammenhang mit einer Arbeitszeiterhöhung

Die Ziffern 4 und 5 der Zusatzvereinbarung vom 10. Dezember 2010 sind nach den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen so auszulegen, dass sie nicht nur echte Entgelterhöhungen beinhalten, sondern auch das Zusatzgeld nach § 2 Abs. 2 TV T-ZUG zusichern wollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13. Oktober 2021 - 2 Ca 539/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung des Zusatzgelds nach § 2 des Tarifvertrags "Tarifliches Zusatzgeld für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens" vom 14.02.2018 (im Folgenden TV-ZUG).

Der Kläger ist seit dem 29. September 1987 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Mitarbeiter, zuletzt zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt von 3.182,47 € beschäftigt.

Das Arbeitsverhältnis regelte zunächst der schriftliche Arbeitsvertrag aus 1987, dessen Ziff. 2 folgenden Wortlaut hatte:

1. 2.