BAG - Urteil vom 18.03.2003
9 AZR 691/01
Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 49 ; Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten (TV-Zusatzurlaub vom 26. Juli 1960) § 1 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG, i.d.F. vom 25. Juli 1994) und der auf seiner Grundlage ( § 19 ChemG) erlassenen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ; ChemG § 3a ; GefStoffV § 4 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 477
BAGE 105, 259
BB 2003, 2692
DB 2004, 256
NZA-RR 2004, 31
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 105/01
ArbG Stade, vom 29.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1357/98

Zusatzurlaub: Auslegung eines Tarifvertrags - Begriff der giftigen Stoffe

BAG, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 691/01

DRsp Nr. 2003/12802

Zusatzurlaub: Auslegung eines Tarifvertrags - Begriff der giftigen Stoffe

»Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag über Zusatzurlaub wegen gesundheitsgefährdender Arbeiten den Begriff "sonstige giftige Stoffe", ist für seine Auslegung im Zweifel auf das jeweils geltende Recht der gefährlichen Arbeitsstoffe zurückzugreifen.«

Orientierungssätze:1. Nach § 49 MTArb iVm. § 1 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 TV-Zusatzurlaub haben Arbeiter Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn sie während ihrer Arbeit "Blei-, Nitrofarben oder sonstige giftige Stoffe" verwenden.2. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte richtet sich die Auslegung des Tarifbegriffs "sonstige giftige Stoffe" nach den Einstufungen und Kennzeichnungen des gesetzlichen Rechts der gefährlichen Arbeitsstoffe. Maßgeblich sind die Begriffsbestimmungen des für den Anspruchszeitraum geltenden Rechts.3. Stoffe, die nach früherem Recht als "mindergiftig", nach geltendem Recht als "gesundheitsschädlich" eingestuft und mit dem Gefahrensymbol "Xn" gekennzeichnet sind, begründen keinen Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 49 MTArb.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) § 49 ; Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten (TV-Zusatzurlaub vom 26. Juli 1960) § 1 Abs. 1 Nr. 10, 11 ;