Die Parteien streiten über Zusatzurlaub.
Die Klägerin ist als chemisch-technische Assistentin beim W. gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. EUR 2.300,-- beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der
Der über §
§ 5
Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten
(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend
1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder
2. mit infektiösem Material arbeiten oder
3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder
4. dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder
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