LAG München - Urteil vom 18.08.2004
9 Sa 95/04
Normen:
BAT § 49 ; UrlV § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 139/03

Zusatzurlaub bei Arbeit an infektiösem Material

LAG München, Urteil vom 18.08.2004 - Aktenzeichen 9 Sa 95/04

DRsp Nr. 2005/8155

Zusatzurlaub bei Arbeit an infektiösem Material

»Voraussetzung für einen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT, § 5 Abs. 1 S. 1 Ziff 2 UrlV ist, dass der Angestellte überwiegend mit tatsächlich infektiösem Material arbeitet. Eine Arbeit mit einem möglicherweise infektiösem Material ist nicht ausreichend.«

Normenkette:

BAT § 49 ; UrlV § 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub.

Die Klägerin ist als chemisch-technische Assistentin beim W. gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. EUR 2.300,-- beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT anwendbar.

Der über § 49 BAT für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sinngemäß anzuwendende § 5 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung-UrlV) lautet folgendermaßen:

§ 5

Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder

2. mit infektiösem Material arbeiten oder

3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder

4. dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder