BAG - Urteil vom 22.10.1991
9 AZR 373/90
Normen:
BGB § 249, § 280, § 286, § 287 ; BMT-G IIBMT-G II (vom 31.1.1962 i.d.F. des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9.1.1987) § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 1, 4, 46 Abs. 1, 63 Abs. 1; BUrlG § 5 ; SchwbG § 47 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986
BAGE 68, 362
BB 1992, 1215
DB 1992, 1632
EzA § 47 SchwbG 1986 Nr. 1
NZA 1992, 797
SAE 1993, 94
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 23.2.1990 - 21 Ca 331/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 18.6.1990 - 9 Sa 36/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 9 AZR 373/90

DRsp Nr. 1996/6336

Zusatzurlaub eines Schwerbehinderten

»1. Der Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Arbeiters, auf dessen Arbeitsverhältnis der BMT-G II anzuwenden ist, ist nur nach § 47 SchwbG zu berechnen. 2. Bruchteile der nach § 47 SchwbG errechneten Urlaubstage werden nur aufgerundet, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 a bis c BUrlG vorliegen. Eine Abrundung findet nicht statt. 3. Hat der Schwerbehinderte für den Urlaubsanspruch die Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II gewahrt, so braucht er nach Eintritt der Unmöglichkeit an seine Stelle tretenden Ersatzurlaubsanspruch nicht noch einmal geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 280, § 286, § 287 ; BMT-G IIBMT-G II (vom 31.1.1962 i.d.F. des 33. Ergänzungstarifvertrages vom 9.1.1987) § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 1, 4, 46 Abs. 1, 63 Abs. 1; BUrlG § 5 ; SchwbG § 47 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in den Jahren 1987 bis 1989.

Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Er ist seit 1971 als Busfahrer bei den Berliner Verkehrs-Betrieben, einem Eigenbetrieb des beklagten Landes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Darin ist u.a. folgendes bestimmt:

"§ 43

Urlaub in besonderen Fällen