Die Parteien streiten über die Höhe des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte in den Jahren 1987 bis 1989.
Der Kläger ist Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50. Er ist seit 1971 als Busfahrer bei den Berliner Verkehrs-Betrieben, einem Eigenbetrieb des beklagten Landes, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Darin ist u.a. folgendes bestimmt:
"§ 43
Urlaub in besonderen Fällen
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