LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2022
12 Sa 492/22
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8410/20

Zusatzversorgung für Mitarbeiter eines Vertriebsunternehmens in der Brot- und BackwarenindustrieDarlegungs- und Beweislast für Anwendung des ZVK-TV aufseiten des BeitragsgläubigersÜbernahme des Vertriebs für die Muttergesellschaft als Anwendungsbereich des ZVK-TVÜberwiegende Vertriebstätigkeit aufgrund des Umfangs des Arbeitszeit- und Personaleinsatzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 492/22

DRsp Nr. 2023/2513

Zusatzversorgung für Mitarbeiter eines Vertriebsunternehmens in der Brot- und Backwarenindustrie Darlegungs- und Beweislast für Anwendung des ZVK-TV aufseiten des Beitragsgläubigers Übernahme des Vertriebs für die Muttergesellschaft als Anwendungsbereich des ZVK-TV Überwiegende Vertriebstätigkeit aufgrund des Umfangs des Arbeitszeit- und Personaleinsatzes

1. Bestimmung des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie (ZVK-TV) für eine Vertriebsgesellschaft in Abgrenzung zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.06.2022 - 12 Sa 8/22.2. Zu dem Begriff der überwiegenden Übernahme des Vertriebs i.S.v. § 1 b Nr. 2 ZVK-TV für einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie sowie zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast in diesem Zusammenhang.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.05.2022 - 7 Ca 8410/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Beiträge zur Zusatzversorgung für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie zu zahlen.

1. 2. 3.