BVerwG - Urteil vom 23.06.2010
8 C 42.09
Normen:
SGB V § 257 Abs. 2a; VAG § 11 Abs. 2; VAG § 12 Abs. 4; VAG § 81 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1; KalV § 13 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2010, 1345
Vorinstanzen:
VG Frankfurt am Main, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3082/08

Zuschlagserhebung im Falle eines Tarifwechsels innerhalb der privaten Krankenversicherung; Zulässigkeit eines an den Tarifwechsel anknüpfender Tarifstrukturzuschlag als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzuschlag; Recht auf die ursprüngliche Risikomischung als ein aus dem Vertrag erworbenes Recht bei einem Tarifwechsel in der substitutiven Krankenversicherung

BVerwG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 8 C 42.09

DRsp Nr. 2010/16050

Zuschlagserhebung im Falle eines Tarifwechsels innerhalb der privaten Krankenversicherung; Zulässigkeit eines an den Tarifwechsel anknüpfender Tarifstrukturzuschlag als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzuschlag; "Recht auf die ursprüngliche Risikomischung" als ein aus dem Vertrag erworbenes Recht bei einem Tarifwechsel in der substitutiven Krankenversicherung

1. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 VVG regelt abschließend die Erhebung von Zuschlägen im Falle eines Tarifwechsels. Ein allein an den Tarifwechsel anknüpfender Tarifstrukturzuschlag ist als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderzuschlag unzulässig.2. Bei einem Tarifwechsel in der substitutiven Krankenversicherung gehört zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten nicht ein "Recht auf die ursprüngliche Risikomischung".

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2009 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB V § 257 Abs. 2a; VAG § 11 Abs. 2; VAG § 12 Abs. 4; VAG § 81 Abs. 2; VVG § 204 Abs. 1; KalV § 13 Abs. 4;

Gründe

I

Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit dem Frühjahr 2007 neue Krankenversicherungstarife an, für die sie von der Beklagten ein unbefristetes Testat gemäß § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V erhalten hat.