LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.11.2017
8 Sa 672/17
Normen:
MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 78/17

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.11.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 672/17

DRsp Nr. 2018/3348

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung in der Systemgastronomie

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit im Sinne von § 4 Ziff. 4 Abs. 5 MTV Systemgastronomie ist auch bei Teilzeitbeschäftigten mit vereinbarter Jahresarbeitszeit nur diejenige Arbeitsleistung, die über die von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht. Das ergibt die Auslegung nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Sinn und Zweck sowie die Systematik der Tarifnormen unterstützen das Auslegungsergebnis.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2017 - 2 Ca 78/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV-Systemgastronomie § 4 Nr. 4 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Mehrarbeitszuschlags.