SG Chemnitz vom 03.12.2009
S 3 AS 1785/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 220 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 220 Abs. 2 S. 2;

Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern; Nichtberücksichtigung des Kurzarbeitergeldes bei der Bemessung

SG Chemnitz, vom 03.12.2009 - Aktenzeichen S 3 AS 1785/09

DRsp Nr. 2010/22703

Zuschüsse zur Eingliederung von Arbeitnehmern; Nichtberücksichtigung des Kurzarbeitergeldes bei der Bemessung

Da es sich beim Kurzarbeitergeld um eine staatliche Zahlung und nicht um eigene Aufwendungen des Arbeitgebers aus seinem Vermögen handelt, entstehen dem Arbeitgeber in Höhe dieses Betrages keine Belastungen, die durch eine Förderung in Form eines Einstellungszuschusses zu mindern wären. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; SGB III § 220 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 220 Abs. 2 S. 2;