LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2017
11 Sa 544/15
Normen:
BGB § 242; GewO § 108; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG v. 25.06.2003 § 1 Nr. 2; Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der Deutschen Steinkohle AG v. 25.06.2003 § 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2174/14

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003Auslegung von BetriebsvereinbarungenAnspruch auf Abrechnung aus § 108 GewO

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 544/15

DRsp Nr. 2022/7138

Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 Auslegung von Betriebsvereinbarungen Anspruch auf Abrechnung aus § 108 GewO

1. Die Grubenwehrzulage wird bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld berücksichtigt. Denn sie ist Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. 2. Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. 3. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 - 3 Ca 2174/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag korrekt 23.462,40 € lautet und wie folgt zu verzinsen ist: Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 391,04 € ab dem

01.10.2009, 03.11.2009, 01.12.2009, 04.01.2010,

02.02.2010, 02.03.2010, 01.04.2010, 03.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 03.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 03.11.2010, 01.12.2010, 03.01.2011,