LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.03.2014
3 Sa 388/13
Normen:
MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 288
BB 2014, 2291
DStR 2014, 13
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 839 b/13

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter Einbeziehung eines als freiwillige Leistung gewährten Kindergartenzuschusses

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 388/13

DRsp Nr. 2014/9841

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter Einbeziehung eines als freiwillige Leistung gewährten Kindergartenzuschusses

1. Ein als freiwillige Leistung gewährter Kindergartenzuschuss hat den Charakter einer Sozialzulage zum Arbeitsentgelt. Er ist bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld (§ 14 MuSchG) zu berücksichtigen, wenn er in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist oder eines Beschäftigungsverbotes gezahlt wurde.2. Bei der Prüfung, ob es sich um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 MuSchG handelt, kommt es nicht auf die Steuerpflichtigkeit an.3. Ein vom Arbeitgeber nur als "freiwillige Leistung" bezeichneter Kindergartenzuschuss lässt in der Regel nicht den Schluss zu, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe auch unter einem Widerrufsvorbehalt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 26.09.2013, Az. 2 Ca 839 b/13, abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 981,09 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 138,74 EUR seit dem 01.09.2012, auf weitere 297,30 EUR seit dem 01.10.2012, auf weitere 307,21 EUR seit dem 01.11.2012 und auf weitere 237,84 EUR seit dem 01.12.2012 zu zahlen.

2.

Die Kosten erster Instanz trägt der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.